7. Prozesstag (13.07.2020)
Am 13. Juli 2020 wurde am Landgericht Erfurt das Urteil im Verfahren gegen die Polizisten Maximilian O. und Gurjan J. verkündet. Zu Beginn des Prozesstages wird festgestellt, dass der Nebenklagevertreter Bernhard Brinkmann nicht anwesend ist, was bereits im Vorhinein bekannt war.
Der vorsitzende Richter Hampel öffnet noch einmal die Beweisaufnahme: Da die letzte Überprüfung des Bundeszentralregisters (BZR) [bei der sich keine Einträge der Angeklagten fanden] schon etwas älter sei, wurde dies erneut am 07.07.2020 überprüft. Nach wie vor finden sich keine Eintragungen zu Maximilian O. und Gurjan J. im BZR.
Auch keine Änderung habe sich bei den Erkenntnissen zum Aufenthaltsort der Nebenklägerin Klaudia P. ergeben. Damit wird die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung möchten Bezug darauf nehmen. Daher wird den beiden Angeklagten das Wort erteilt, um ihre Schlussworte zu äußern können.
Schlusswort Angeklagter Maximilian O.
Der Angeklagte O. schließt sich den Ausführungen seines Verteidigers Goldstein [vermutlich bezogen auf Goldsteins Schlussplädoyer am 6. Prozesstag] an und hofft, “dass der Horror für mich und meine Familie aufhört”.
Schlusswort Angeklagter Gurjan J.
Der Angeklagte J. schließt sich seinem Verteidiger und den Worten von O. an.
Im Anschluss ziehen sich die Richter*innen zurück, sie bräuchten noch einen Moment. Es wird eine etwa 15-minütige Pause eingelegt.
Urteilsverkündung
Richter Hampel verkündet das Urteil: Die Angeklagten O. und J. sind des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB), sowie der Vorteilsnahme (§ 331 StGB) schuldig und werden zu zwei Jahren und drei Monaten Haftstrafe verurteilt. Die Schuldigen müssen darüber hinaus die Kosten des Verfahrens tragen.
Im Folgenden schildert der vorsitzende Richter Hampel, wie sich der Sachverhalt am 28.09.2019 aus Sicht der Kammer gestaltet hat:
Dem Beamten F. seien Klaudia P. und ihr Begleiter K. zuerst aufgefallen. Die vier Beamten F., S., Maximilian O. und Gurjan J. führen anschließend die Kontrolle des Paares auf dem Nettoparkplatz durch, bei der die gefälschten Papiere auffallen. Es folgt die Mitnahme auf die Wache in Arnstadt, wo die der Urkundenfälschung Beschuldigten getrennt verhört werden. Im Anschluss bleibt F. auf der Wache, während seine drei Kollegen mit den beiden zu deren gemeinsamer Wohnung nach Marlishausen fahren. Dort angekommen, steigen sie [Beamte O., J. und S. sowie P. und ihr Lebensgefährte K.] aus dem Einsatzfahrzeug aus.
K. bleibt mit dem Beamten S. unten am Wagen, O. und J. begleiten P. in die Wohnung. Die Umstände, weshalb und die Frage, ob K. freiwillig am Auto wartete, wurden nicht aufgeklärt.
Klaudia P. habe den Druck der polizeilichen Ermittlungen gekannt. In der Wohnung habe sie sich dem Beamten Gurjan J. genähert, ihm in den Schritt gefasst. “Das führte dazu, dass Sie, Herr J., sich Ihres Gürtels entledigten”, so Hampel. Daraufhin habe sie J. oral befriedigt und O. sei herbeigerufen worden. Später auf dem Bett habe P. die Position, wie sie selbst formuliert hat, auf den Knien eingenommen. Dann habe vaginaler Geschlechtsverkehr mit J. und Oralverkehr mit O. stattgefunden. Nachdem J. der Nebenklägerin auf Gesäß und Rücken ejakuliert hat, verschwindet J. ins Badezimmer, dann habe sie Geschlechtsverkehr mit O. gehabt. Dabei wird nicht gesprochen, “von Drohungen wurde nicht berichtet.”, dann zogen sich die drei wieder an. P. habe dann “Was jetzt?” gefragt, woraufhin alle die Wohnung verlassen, zurück zum Einsatzfahrzeug gehen und abfahren.
Später, so Richter Hampel, habe die Nebenklägerin “äußerlich nicht den Eindruck gemacht, Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden zu sein”. Sie habe kein verweintes Gesicht gehabt. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Polizeiinspektion Ilmenau habe sie einen “ausgelassenen” Gesichtsausdruck aufgewiesen, wie die Polizeibeamtin L. zuvor ausgesagt hatte und wie die dort aufgenommenen Lichtbilder zeigen.
Bei der ED-Behandlung sei „irgendetwas schiefgelaufen“, bereits in Gewahrsam gerät P. in einen Schichtwechsel und bleibt über Nacht in der Gewahrsamszelle. Die ganze Nacht hätten sie Gedanken beschäftigt: Angst, die Erinnerung an den Geschlechtsverkehr. Am nächsten Morgen stelle die Beamtin L. mit Bestürzen fest, dass P. sich noch immer in Gewahrsam befindet. Der Dolmetscher C. wird gerufen. Dieser stellt fest, dass etwas nicht stimmt. Bei der Frage, ob sie vergewaltigt wurde, nickt P.. (Richter Hampel gibt wider: Es gibt im Polnischen ein vergleichbares Wort für Vergewaltigung.)
Noch am selben Tag schickt Maximilian O. an Gurjan J. eine WhatsApp-Nachricht, in der er sich bei seinem Kollegen für die “epischste Schicht” bedankt.
Einige Tage später findet die richterliche Vernehmung statt, in der P. deutlich macht, dass sie ihr Handy für Ermittlungszwecke zur Verfügung stellen würde. Dies tut sie jedoch nicht, sondern räumt ihre Wohnung und verschwindet.
Als O. die Handyvideoaufnahme vom Geschlechtsverkehr erwähnt, erzählt er auch, dass er sein Handy weggeworfen habe, als die Handys seiner Kollegen F. und S. konfisziert wurden. Erst später erscheint der Kollege S. und berichtet vom Vorspielen jenes Videos am Tag der Tat auf dem Rastplatz. Durch die glaubhaften Angaben von S. sei der Sachverhalt bestätigt. Auch der Dreh des Videos sei von O. authentisch beschrieben worden.
Demgegenüber steht die Aussage der Nebenklägerin im richterlichen Verhör und die Protokolle der vorherigen Vernehmungen, die Richter Hampel anschließend ausführt:
Die Nebenklägerin und entscheidende Zeugin P. ist im Verfahren nicht erschienen und nicht auffindbar, was eine Einschränkung der Verteidigungsrechte bedeutet, auf die sich die Verteidigung auch beruft. Dies ist auch Grund für die vorzeitige Aufhebung des Haftbefehls. Einen ausreichenden Tatverdacht vermag die Kammer “in Bezug auf die Vergewaltigung nicht zu sehen”, erklärt Hampel.
P. habe anschaulich geschildert, was in der Wohnung passiert ist. “Wir würden sagen, dass es sich um eine umfangreiche, detaillierte Aussage handelt”, die Schilderung des “Kerngeschehens” sei konstant, so Hampel. P. habe umfangreiche Details geliefert, wie beispielsweise das Zerreißen des Slips, die symbolische Handschellen-Geste, mit der J. ihr vermittelt habe, dass ihr Haft drohe – und nicht zuletzt die Aussage, sie habe via Google-Translator “Was soll ich machen?” gefragt.
“Wo man sich fragt: Denkt man sich sowas aus?”, so Hampel.
Hampel fasst das Geschehen in der Wohnung demnach weiter zusammen. Klaudia P. habe sich ausgezogen, dann sei O. gekommen, J. habe sie auf das Bett geschmissen und sei von hinten in sie eingedrungen. Sie habe Oralverkehr mit O. ausgeführt. Nachdem J. ejakuliert habe, wechseln die beiden Beamten. Dann habe man sich angezogen. P. sagt aus, dass sie im Auto geweint habe.
Analysiere man ihre Aussagen, gebe es jedoch auch Unstimmigkeiten, so Hampel. So schildere P. den Oralverkehr undeutlich – bei der Vernehmung durch die Beamtin L. habe sie erzählt, dass nur O. versucht habe, Oralverkehr zu initiieren. Bei der polizeilichen und richterlichen Vernehmung habe sie auf die Frage, ob sie mit J. Oralverkehr gehabt habe, zunächst mit ja, dann mit nein geantwortet. Richter Hampel deutet an, dass eine intensive Oralbefriedigung Licht auf das Einverständnis P.s werfen würde. Er fragt wieder in den Saal, wieso sie dann noch eine falsche Geschichte präsentieren sollte, welche Gründe sie für die Belastung O.s und J.s haben sollte:
“Wieso sollte sich die Nebenklägerin nach ihrer angekündigten Entlassung sowas ausdenken?” So wie es das Gericht seinem Urteil zugrunde legt, habe man sich die Situation der Nebenklägerin wie folgt vorzustellen:
“Sie hat Angst und sieht sich in dieser Zwangslage.” Aus der Zwangssituation der drohenden Haft heraus habe sie sich “angeboten”. Was dann passiert, übersteigt das von ihr Vorgestellte”, erklärt Hampel. Sie wurde missbraucht, sie habe mitbekommen, dass dies gefilmt wurde, wisse, dass es ein Video gibt. Sie wird wieder mit auf die Wache und in Gewahrsam genommen und ist dort “mit den Gedanken über Nacht allein in der Zelle.”
P. selbst habe nicht von einer Vergewaltigung gesprochen. Das Gewaltgeschehen wird von ihr vage dargestellt, gewaltsam habe sie nur das Blockieren ihrer Hände geschildert.
Was dem Gericht unplausibel erscheint und Zweifel an den Angaben der Nebenklägerin hervorruft, sei unter anderem die “Geschichte” mit ihrem eigenem Handy – sie sage zunächst, sie würde es zur Verfügung stellen, verschwindet dann aber. Widersprüchlich zu P.s Aussage sei zudem, dass sich auf J.s Handy keine Hinweise auf die Verwendung des Google-Translators finden. Außerdem haben weder der Beamte S. noch die Beamtin L. Angaben gemacht, dass P. geweint habe und auch auf den Bildern von P. im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung sei sie nicht verweint gewesen.
Hampel ordnet ein, dass sich die Nebenklägerin “in einer für sie prekären Situation” befunden habe. Denn sie habe gewusst, dass sie in Polen und Deutschland gesucht werde. Dass die Initiative von P. ausging, sei unter diesem Gesichtspunkt nicht so fernliegend.
Zum Thema der Einvernehmlichkeit oder Nicht-Einvernehmlichkeit stellen sich den Richter*innen zwei weitere Fragen. Zum Einen: „Ist das Verhältnis zwischen dem Polizeibeamten J. und seinem Kollegen O. so gut, dass J. hätte erwarten können, dass O. dieses Verbrechen billigt? Ist es realistisch, dass J. eine derartige Gewalthandlung trotz der Rückkehr O.s vom Balkon weiter durchführen würde und sich sicher wäre, dass O. dies billigt?“ fragt Hampel. Näher läge die Annahme, dass etwas Freiwilliges vorliege. Zum Anderen stelle sich die Frage bezüglich des Handyvideos: Warum zeige man das seinen Kollegen?
Der Kollege S. habe die Situation detailliert geschildert, wie sie mit dem Wagen auf den Parkplatz fuhren, wie O. ihm das Video zeigte, und was auf dem Video zu sehen gewesen sei.
An dieser Stelle kommt Hampel auf den Korpsgeist zu sprechen, den der Ermittlungsführer H. in Bezug auf O.s und J.s Diensteinheit konstatierte. Die Angeklagten und der Beamte S. seien gut befreundet gewesen. Es sei somit “nachvollziehbar, dass die Angeklagten den Kollegen S. nicht in Verlegenheit bringen wollen.” Andersherum erscheine es auch plausibel, dass S. erst spät aussage, da bei einer falschen Aussage zu einem frühen Zeitpunkt der Vorwurf der Strafvereitelung im Raum stünde. Es sei also von dienstrechtlicher Relevanz, dass er das Video nicht sofort erwähne. Man müsse die Frage stellen, ob S. etwas Falsches aussagen würde, wenn klar wäre, dass das Video mit einer geringen Wahrscheinlichkeit wieder hergestellt werden kann. Doch das Gericht bewertet den Polizeibeamten S. als ausdrücklich glaubwürdigen Zeugen.
All dem zufolge sei nicht von einer Vergewaltigung auszugehen, sondern von sexuellem Missbrauch. Es bestünden jedoch weiterhin viele Fragen, zudem fehle durch das Verschwinden der Nebenklägerin die Konfrontationsmöglichkeit.
Hampel erläutert, dass “Missbrauch” nicht bedeuten müsse, dass die Initiative nicht von P. selbst ausgegangen sei. So habe P. unter dem Druck einer Konfliktsituation initiativ gehandelt. Der polizeiliche Zwang sei ihr ersichtlich gewesen und deswegen habe sie sich „angeboten“. “Das sehen Sie, das wissen Sie, das nehmen Sie in Kauf”, adressiert Hampel die Angeklagten. Sie hätten die Notsituation P.s sehenden Auges ausgenutzt und somit vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Daraus begründe sich auch der Tatbestand der Vorteilsnahme. “Da sie beide Polizisten sind, lässt sich [über die Erfüllung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung] aus unserer Sicht nicht diskutieren.”, urteilt das Gericht.
Es bestünde jedoch kein sexueller Missbrauch einer behördlich Verwahrten. Auf dem entsprechenden Dokument hätten die Beamten keine Festnahme angekreuzt, es liege keine Gefangennahme P.s vor, sondern ausschließlich eine Maßnahme zum Zweck der Identitätsfeststellung.
Hampel führt den maßgeblichen Strafrahmen ein: Dieser reicht von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Zugunsten der Angeklagten gehe, dass die Initiative von P. ausgegangen sei. Außerdem hätten die Angeklagten ihr Geständnis, welches zwar unvermeidlich war, “freimütig” geäußert und “ernsthafte Reue” gezeigt, was sich strafmindernd auswirke. Beide Angeklagten seien im Vorhinein nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die beiden Polizisten durch die Untersuchungshaft bereits in einer Ausnahmesituation und einer Lage enormer psychischer Belastung befunden hätten. Hinzu kämen mutmaßliche Folgen, die Verfahren mit sich bringen und der hohe Druck in der Öffentlichkeit, der eine große Belastung für Familie und Freunde darstellte. Außerdem gingen mit der Bestrafung auch berufliche Konsequenzen einher.
Zulasten der Angeklagten gehe das “erhebliche” Tatbild: “Wir haben einen ungeschützten, hemmungslosen Geschlechtsverkehr”, der sowohl oral als auch vaginal stattgefunden habe, erklärt Hampel. Die Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt stattgefunden habe, zeige, dass die Angeklagten in Kauf nahmen, die Nebenklägerin einem gesundheitlichen Risiko auszusetzen. Das Ejakulieren auf den Rücken bringe hervor, was die Angeklagten von der Nebenklägerin hielten: “Man degradiert sie quasi zu einem Objekt.” Das Tatbild sei “dermaßen erschreckend und zutiefst verstörend”. Es sei außerdem “geeignet, das Vertrauen in die Integrität der Polizei in Frage zu stellen” und in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.
Somit ergibt sich für das Gericht eine nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafe. Die Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für beide Angeklagten sei angemessen. Die Kostenentscheidung falle entsprechend der Gesetzgebung. Das Einlegen von Revision durch die Verfahrensbeteiligten ist innerhalb der Frist einer Woche möglich.
– Urteilsverkündung Ende –
Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft kündigten gegenüber der Presse bereits an, Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen.