„Geeignet, das Vertrauen in die Integrität der Polizei in Frage zu stellen.”

6. Prozesstag (29.06.2020)

 

Am sechsten Prozesstag werden die Molekularbiologin Dr. S. und die Rechtsmedizinerin Dr. B. als Sachverständige aussagen. Außerdem werden das Protokoll der Handyauswertung des Angeklagten Gurjan J., das Protokoll der Wohnungsdurchsuchung vom 24.10.2019, die Begleitscheine der Identitätsfeststellung vom 28.09.2019, die Auswertung des Unfalldatenspeichers des Einsatzfahrzeugs und ein richterlicher Vermerk vom Folgetag verlesen. Als letztes Beweismittel wird die fast zweistündige Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin vorgeführt. Danach wird die Beweisaufnahme geschlossen. Schließlich werden die Plädoyers der Staatsanwaltschaft, des Nebenklageanwalts Brinkmann sowie der Strafverteidiger Goldstein und Fertig gehalten. Am Schluss des Verhandlungstags werden die Haftbefehle gegen die Angeklagten aufgehoben und die Urteilsverkündung wird für den 13. Juli angekündigt.

Zu Beginn des sechsten Prozesstages erklärt der vorsitzende Richter Hampel, dass das Handy des Angeklagten Maximilian O. nicht zeitnah ausgewertet werden könne. Dies habe die für die Datenaufbereitung zuständige Firma [das Dienstleistungsunternehmen ZITiS] am 24.06.2020 mitgeteilt. Eine Auswertung der Daten sei somit in diesem Jahr nicht mehr zu erwarten.

Darüber hinaus habe er [Hampel] durch ein Gespräch mit dem LKA-Zielfahnder, der Klaudia P. ausfindig machen sollte, erfahren, dass gegen sie und ihren Partner Haftbefehle in Polen vorlägen. Ihren derzeitigen Aufenthaltsort habe er jedoch nicht ermitteln können. Bezugnehmend darauf äußert Hampel die Vermutung, dass P. so von ihrem umfassenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, zum Schutz vor der Strafverfolgung der Tatvorwürf Urkundenfälschung und falscher Verdächtigung. P.s Nebenklageanwalt Brinkmann widerspricht dieser Interpretation.
 

Aussage Frau Dr. S.
Molekularbiologin 

Frau Dr. S. ist Molekularbiologin am Institut für Rechtsmedizin des Universititätsklinikums Jena und fertigte am 29.09.2019 ein molekularbiologisches Gutachten (DNA-Analyse) an. Sie untersuchte sowohl die Wohnung Klaudia P.s als auch ihre Kleidung und ihren Körper auf DNA-Spuren der Angeklagten. 

So habe sie in Klaudia P.s Trägershirt, welches sie am Tattag trug, im Rückenbereich DNA-Merkmale von Maximilian O. und Gurjan J. auffinden können – ebenso im Gesäßbereich von P.s Jeanshose. Dort habe man auch Ejakulatspuren nachweisen können, die sich vollständig aus DNA-Merkmalen der Angeklagten O. und J. erklären lasse.

Die Abriebe vom äußeren Genital und der Scheide P.s hätten zudem DNA-Merkmale O.s und J.s sichtbar gemacht. Diese Spuren seien jedoch nicht vollständig und daher nicht sehr aussagekräftig. Auf Nachfrage von J.s Verteidiger Goldstein erklärt Dr. S., dass DNA-Spuren im Genitalbereich durchschnittlich bis zu 12 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr nachweisbar seien. Dies sei laut Dr. S. als grober Richtwert zu sehen bei regelmäßigen Toilettengänge und Duschen. Klaudia P. befand sich jedoch für 24 Stunden in Polizeigewahrsam, bevor sie am 29.09.2019 untersucht wurde und DNA-Abriebe genommen wurden.

Anschließend verliest Hampel das Protokoll der Handyauswertung J.s. 
 

Verlesung der Handyauswertung des Angeklagten Gurjan J. 

Gurjan J. habe am 29.09.2019, also am Tag nach der Tat folgende WhatsApp-Nachricht an seinen Kollegen und Mitangeklagten Maximilian O. gesendet: “Thx für die epischste und geilste Schicht.” Am selben Tag habe er O. dann noch “Ruf mich mal an.” geschrieben.

Aus den Ermittlungen des Beamten H., der die Ermittlungen gegen J. und O. leitete, habe sich bezüglich der Handynutzung J.s folgendes ergeben: Da sich keine Hinweise auf die Nutzung eines Übersetzungs-/Translatorprogramm auf J.s Handy am 28.09.2019 finden, hat J. ein solches Programm nicht zur Kommunikation mit P. am Tattag benutzt. [Klaudia P. hatte ausgesagt, dass sie am Tattag mittels eines Übersetzungsprogramms auf J.s Handy kommuniziert hätten.] Auf Gurjan J.s Handy habe man demnach nur vier Webverläufe vom 28.09.2019 finden können – darunter Suchanfragen zu strafprozessrechtlichen und polizeirechtlichen Fragen.
 

Verlesung des Durchsuchungs- /Sicherstellungsprotokolls
vom 24.10.2019

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die beiden Angeklagten, wurde am 24.10.2019 die Wohnung Klaudia P.s durchsucht und dabei ein Laptop sichergestellt. 

Wie die Laptop-Auswertung ergab, haben sich auf diesem Bilder Klaudia P.s befunden, die sie möglicherweise als Profilbilder für ihren Facebookaccount genutzt haben könnte. Klaudia P. hatte ausgesagt, dass sie Facebook nicht nutze, jedoch wurden mehrere Profile unter ihrem Namen gefunden. Deren Echtheit wurde jedoch nicht bestätigt.

Der Laptop soll zudem von Klaudia P. und ihrem Lebensgefährten gemeinsam genutzt worden sein. Im Suchverlauf habe man unter anderem eine Google-Suchanfrage zu einer Rechtsrockband gefunden.

Hinweise darauf, dass Klaudia P. der Prostitution nachgegangen sein solle, wie zuvor von Verteidigung, Angeklagten und Zeug*innen behauptet wurde, habe man auf dem Laptop nicht gefunden.
 

Verlesung der Begleitscheine vom 28.09.2019

Nebenklageanwalt Brinkmann fordert die Verlesung der Begleitscheine, die die Beamten am 28.09.2019 ausgefüllt haben. Auf den Dokumenten haben die Polizisten lediglich angegeben, dass sie Klaudia P. einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen, bei der Art der Maßnahme wurde weder “Festnahme” noch “Gewahrsam” angekreuzt. Jedoch wurde in dem Dokument durch Maximilian O. eine Uhrzeit als “Festnahme-Zeitpunkt” Klaudia P.s eingetragen.
 

Auswertung des Unfalldatenspeichers
des Einsatzfahrzeugs vom 28.09.2019

Die Aufzeichnungen des Unfalldatenspeichers ergeben, dass die Verkehrskontrolle, die die Beamten Maximilian O., Gurjan J. zusammen mit den Beamten S. und F. bei Klaudia P. und ihrem Partner am Mittag des 28.09.2019 durchführten, 51 Minuten dauerte.

An der Wohnung Klaudia P.s in Marlishausen hielt das Fahrzeug demnach etwa 30 Minuten [14:21 bis 14:53].

 

Verlesung Vermerk der Richterin des Amtsgerichts Gotha vom 29.09.2019

Laut des schriftlichen Vermerks habe die Richterin abends am Tag nach der Tat von der Staatsanwaltschaft Erfurt einen Anruf erhalten und vom Tathergang des 28.09.2019 erfahren. Sie habe daraufhin vermerkt, dass am Abend des 28.09.2019 zwei Personen in Gewahrsam genommen wurden, jedoch ohne den Bereitschaftsgeneralstaatsanwalt darüber zu informieren. Dieser sei von den zuständigen Beamten erst am nächsten Morgen angerufen worden.

 

Aussage Frau Dr. B.
Rechtsmedizinerin 

Frau Dr. B. ist Rechtsmedizinerin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena und führte am Abend des 29.09.2019 die Lebendbegutachtung bei Klaudia P. und den beiden Angeklagten durch. 

Frau B. wurde am Abend des 29.09.2019 ins Krankenhaus Arnstadt gerufen, wo sie gemeinsam mit einer Gynäkologin die Untersuchung Klaudia P.s mit medizinischer Befundsicherung durchführen sollte. Zudem waren während der Untersuchung eine Dolmetscherin [P. habe laut B. nur “Bruchstücke Deutsch” gesprochen] und zwei Polizeibeamtinnen der Kriminalpolizei Suhl anwesend. Letzere seien nach Angaben B.s jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht “tief in den Sachverhalt eingearbeitet” gewesen.

Laut Klaudia P. kam es am Tag zuvor zu ungeschütztem Vaginal- und versuchtem Oralverkehr. Frau B. habe bei ihr keine Verletzungen im Genitalbereich feststellen können, bis auf einen inneren Schleimhauteinriss in der Scheide. Dieser sei zum damaligen Zeitpunkt relativ frisch gewesen und habe noch leicht geblutet. Dass ein solcher Einriss infolge des Eindringens des Penis entstehe, sei jedoch eher ungewöhnlich. Er könne beispielsweise durch spitze Fingernägel verursacht worden sein, so Frau B.. Etwas dergleichen habe Klaudia P. jedoch nicht angegeben.

Auf P.s rechter Oberschenkelinnenseite hätten sich griffähnliche Hautverfärbungen befunden. Diese seien jedoch zu unspezifisch gewesen, um eine Aussage über deren Entstehung zu treffen, so Frau B.. Einen Slip habe sie nicht getragen.

Auf die Frage, welchen Eindruck Klaudia P. damals auf sie gemacht habe, erzählt Frau B., dass P. zunächst nichts mehr zum Tathergang sagen wollte und angefangen habe zu weinen, als sie sich auf den gynäkologischen Stuhl setzen musste. Ansonsten habe sie eher zurückhaltend gewirkt und bei der Untersuchung “gut mitgemacht”.

Anschließend habe Frau B. die Beschuldigten Maximilian O. und Gurjan J. auf der Polizeidienststelle Gotha untersucht. Anwesend war zudem ein Polizeibeamter der Kriminaltechnik. O. habe demnach angegeben, zuletzt am Mittag des 29.09. Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin gehabt und sich anschließend “normal gereinigt” zu haben. Die Untersuchung habe er widerstandslos über sich ergehen lassen – mit einer Ausnahme: Er habe sich zunächst gegen einen Abstrich der Mundschleimhaut zur Feststellung seiner DNA geweigert, aber nach einem Gespräch vor der Tür mit seinen Kollegen eingewilligt.

Kurz vor Mitternacht habe sie dann zuletzt Gurjan J. untersucht. Dieser habe sich im Gegensatz zu seinem Kollegen nicht mehr daran erinnern können, wann er zuletzt Geschlechtsverkehr gehabt habe. Am Tag nach der Tat habe er geduscht. Verletzungen habe er keine aufgewiesen. Er habe sich kooperativ verhalten und einem Mundschleimhaut-Abstrich sofort zugestimmt.
 

Vorspielen des Videos der richterlichen Vernehmung Klaudia P.s

Das Gericht hatte zuletzt entschieden, das etwa zweistündige Video der richterlichen Vernehmung P.s vertretend als annähernde Zeug*innenaussage im Prozess zu werten.

Während der Vernehmung sind Klaudia P. und eine Dolmetscherin anwesend [im Video beide gut erkennbar] sowie ein Richter und P.s Nebenklagevertreter Bernhard Brinkmann. Während der gesamten Vernehmung übersetzt die Dolmetscherin für Klaudia P.. Sie scheint das auf Deutsch Gesagte nur schwer / gar nicht zu verstehen, reagiert auf Fragen erst, nachdem sie von der Dolmetscherin übersetzt wurden und antwortet auf Polnisch. 

Zunächst wird Klaudia P. nach ihrer Vergangenheit befragt: Sie sei demnach seit etwa zwei Monaten in Deutschland, wie die Dolemtscherin übersetzt. Davor habe sie drei Jahre in den Niederlanden gelebt und dort in der Käseproduktion gearbeitet. Weil sie hier eine bessere Arbeitsstelle gefunden habe, sei sie nach Deutschland gekommen. Seitdem arbeite sie bei Rewe. Ursprünglich sei Klaudia P. gelernte Friseurin.

Am Tattag seien Klaudia P. und ihr Partner in eine Pizzeria nach Arnstadt gefahren, wo sie zum ersten Mal auf die vier Polizeibeamten trafen. Diese hätten dort bereits Interesse an ihrem Auto gezeigt. Anschließend hätten die Beamten sie auf dem Weg zum Netto angehalten und auf dem Parkplatz kontrolliert. Dort hätten sie die Ausweispapiere der beiden sehen wollen und ihren Wagen durchsucht. Da den Beamten die gefälschten Ausweisdokumente Klaudia P.s und ihres Partners auffielen, brachten sie das Paar im Einsatzfahrzeug in die Polizeidienststelle Arnstadt.

Dort seien Klaudia P. und ihr Partner jeweils getrennt vernommen worden. Klaudia P. erzählt, dass einer der sie vernehmenden Beamten [Maximilian O.] auch später in ihrer Wohnung war. Die Vernehmungszeit schätzt sie auf einen Zeitraum von 30 Minuten bis zu einer Stunde. Der Beamte habe sie gefragt, woher sie die Dokumente hätten und ihr ein Blatt vorgelegt [dessen Inhalt sie jedoch offensichtlich nicht verstand].

Sie habe etwas Deutsch verstehen können, ansonsten habe sie Englisch gesprochen oder mittels Google-Übersetzers kommuniziert, antwortet sie auf die Frage des Richters, wie sie sich in der Vernehmung verständigt hätten.

Auf den Vorschlag der Beamten hin, in ihre Wohnung nach Marlishausen zu fahren, habe sie einer Wohnungsdurchsuchung zugestimmt, diesbezüglich jedoch keine Belehrung erhalten. Sie habe nichts Illegales zuhause gehabt, deswegen sei sie davon ausgegangen, dass sie nichts zu befürchten habe. Ihr Partner habe hingegen nichts unterschreiben wollen.

Maximilian O. soll während der Vernehmung aus dem Raum gegangen sein, um mit seiner Freundin zu telefonieren. Außerdem habe er sich vor dem Vernehmungszimmer mit Kollegen gestritten, schildert Klaudia P..

In Marlishausen habe ihr Partner gemeinsam mit Klaudia P. mit in die gemeinsame Wohnung gehen wollen, musste jedoch mit einem Beamten [Beamter S.] unten am Polizeiauto warten.

Während der Vernehmung rollt Klaudia P. immer wieder das Blatt, das vor ihr liegt, mit den Fingern ein. Ihren Kopf hält sie meist gesenkt und spricht mit leiser Stimme.​​​​​​​

In der Wohnung habe sie den Beamten [Maximilian O. und Gurjan J.] dann gezeigt, wo alles ist und ihnen verschiedene Dokumente [Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung] vorgelegt. O. habe eine Kiste aufgemacht und dort Dokumente gefunden, die er abfotografiert habe. Dann habe sein Handy geklingelt, woraufhin er auf P.s Balkon gegangen sei.

Gurjan J., der mit Klaudia P. in der Wohnung blieb, habe ihr dann über ein Übersetzungsprogramm auf seinem Handy mitgeteilt, dass sie ihr nur helfen wollen würden. Sie habe ihn dann gefragt, was sie machen solle, ob sie ihnen Geld zahlen solle. J. habe daraufhin seine Handgelenke symbolisch aneinandergelegt. Diese Geste habe Gefängnis bedeuten sollen, erklärt Klaudia P.. Als nächstes habe er ihr gezeigt, dass sie sich ausziehen solle, woraufhin sie meinte „Ich verstehe das nicht“. Sie habe zunächst versucht, J. dabei zu blockieren, als er ihr ihren Shirt- und BH-Träger über die Schulter zog.

An dieser Stelle beginnt Klaudia P. während der Vernehmung zu weinen. Unter hörbaren Schluchzen erklärt sie, dass sie nicht mehr sprechen wolle. Die Vernehmung und auch die Videoaufnahmen werden daraufhin kurz unterbrochen.

Gurjan J. habe ihr – nachdem er ihr Trägertop ausgezogen hatte – an die linke Brust gefasst. Maximilian O. sei in der Zwischenzeit vom Balkon gekommen und habe seinem Kollegen zunächst zugesehen.

Seinen Gürtel habe J. indes abgelegt und versucht, Klaudia P.s Hose auszuziehen, wogegen sie versucht habe, sich zu wehren. Gleichzeitig habe er seine eigene Hose ausgezogen und dabei immer wieder „nicht schlimm“ gesagt. Sein Kollege Maximilian O. sei dann hinzu gekommen: Er habe Klaudia P.s Hose dann schließlich ausgezogen und sie auf das Bett geschubst, sodass sie dort auf ihren Knien landete. Mit der einen Hand habe sie sich auf das Bett gestützt, die andere schützend vor ihren Po gehalten.

J. habe dabei ihren Slip zerrissen und sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Sein Kollege habe unterdessen ebenfalls seine Hose ausgezogen, Klaudia P.s Hals gepackt und sie auf dem Bett nach vorne gezogen, damit er seinen Penis in ihren Mund habe stecken können. Sie habe sich jedoch erfolgreich dagegen gewehrt und ihren Kopf weggedreht. Als Gurjan J. auf ihren Rücken ejakuliert und dies mit Feuchttüchern abgewischt habe, habe sie versucht, aufzustehen. J. habe jedoch ihren Kopf festgehalten und ihre Arme mit seinen Knien fixiert, während Maximilian O. – in derselben Position wie J. zuvor – vaginal in sie eingedrungen sei.

Danach hätten sie sich alle wieder angezogen. Sie sei danach so erschrocken gewesen, dass sie sich nicht getraut habe, ein Wort zu sagen, schildert Klaudia P. in der Vernehmung.

Maximilian O. habe die Wohnung verlassen, Gurjan J. sei noch einmal ins Badezimmer gegangen und habe Klaudia P.s zerrissenen Slip, der zuvor auf dem Fußboden gelandet war, dorthin mitgenommen, sodass sie die Wohnung folglich ohne Slip verlassen habe.

Beim Verlassen der Wohnung habe J. ihr über das Übersetzungsprogramm auf seinem Hand mitgeteilt, dass das Geschehene geheim bleiben solle und sie ihr lediglich helfen wollen würden. Im Polizeifahrzeug auf der Fahrt zur Polizeiinspektion Ilmenau habe er wiederholt erklärt, dass alles gut werde.

Nachdem auf der Polizeiinspektion Ilmenau Fotos von ihr gemacht, sowie Fingerabdrücke genommen wurden, sei sie von Maximilian O. und zwei Polizeibeamtinnen in eine Zelle gebracht worden. Sie hätten kontrolliert, ob Klaudia P. Waffen mit sich geführt habe und seien verwundert gewesen, als sie sahen, dass P. keinen Slip trug. Die Beamtin habe P. jedoch nicht darauf angesprochen, sondern lediglich ihre Kollegin angesehen. Darüber hinaus habe man ihr nicht gesagt, wieso sie in eine Zelle gesperrt wurde, sondern lediglich erklärt, dass sie warten müsse.

Am nächsten Morgen sei sie dann aus der Zelle in ein Vernehmungszimmer gebracht worden, wo ein Dolmetscher [C.] für sie übersetzt hat. Als die vernehmende Beamtin den Raum verlassen habe, habe sie C. gefragt, ob er Polizist sei und als er dies verneinte, sich bei ihm erkundigt, wo sie eine Anzeige gegen Polizisten stellen könne. C. habe sie dann mehrmals gefragt, was passiert sei – ob man sie an intimen Stellen angefasst habe und ob sie vergewaltigt worden sei, was sie bejaht habe und dabei in Tränen ausgebrochen sei.

Daraufhin habe sei eine Aussage gegen O. und J. bei der Beamtin [L.] getätigt, die sie zuvor noch als Beschuldigte vernommen hatte. Auf die Frage des Richters, weshalb sie der Beamtin L. nicht sofort von der Vergewaltigung erzählt habe, entgegnet Klaudia P., dass sie Angst gehabt habe, “das alles laut auszusprechen”. Der Richter fragt, ob sie mit den Polizisten “geschlafen” habe, um keine Probleme zu bekommen, was sie jedoch klar verneint.

Am Tag nach der Tat, als Klaudia P. abends aus der Polizeidienststelle entlassen wurde, habe sie ihrem Partner von der Tat, jedoch nicht wortwörtlich oder im Detail, erzählt. “Ich wollte das nicht” habe sie ihm gesagt und währenddessen habe sie angefangen zu weinen. Ihr Lebensgefährte habe daraufhin geäußert, dass er schon geahnt habe, dass etwas schlimmes passiert sein muss. Zum Zeitpunkt der Vernehmung habe sie jedoch mit keiner anderen Person über den Vorfall gesprochen.
 

– Ende der Videoaufzeichnung –

 
Nachdem das Video gezeigt wurde, gibt Strafverteidiger Goldstein eine Erklärung diesbezüglich ab. Seiner Ansicht nach sei das Video aufgrund der Art der Vernehmung als Beweismittel im Prozess nicht zu verwerten. Der vernehmende Richter habe der Geschädigten ausschließlich geschlossene Fragen mit hohem Suggestionspotential gestellt. Strafverteidiger Fertig pflichtet ihm bei und führt ebenfalls an, dass das Video kein zulässiges Beweismittel sei – alleine schon aufgrund “der Frage des Verstehens und Sprechens”, die sich stelle. Während der Vernehmung habe die Geschädigte kein einziges Wort Deutsch gesprochen und ausschließlich über die Dolmetscherin kommuniziert. Würde das Video als Zeug*innenaussage gewertet, verstöße dies zudem gegen das Konfrontationsprinzip, da keine Möglichkeit bestehe, die Zeugin persönlich zu befragen und eventuelle Rückfragen zu stellen.

Die Verteidigung schlägt daraufhin vor, den bestehenden Haftbefehl gegen die beiden Angeklagten aufzuheben. Mit diesem Vorschlag zeigt sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls einverstanden. “Wir sind in der Bredouille”, erklärt die Staatsanwältin. Für die Staatsanwaltschaft sei Klaudia P. vor Gericht unverzichtbar, da sie als Hauptbelastungszeugin enorm schwerwiegende Vorwürfe erhoben habe, die bisherige Beweislast jedoch nicht ausreiche. Trotzdem wolle man das Verfahren so zu Ende bringen, dass es für “alle Beteiligten eine annehmbare Lösung” gebe, so die Staatsanwaltschaft.

Richter Hampel entgegenet daraufhin, dass man davon ausgehen müsse, dass die Geschädigte wohl das Interesse an einem Verfahren verloren habe, wenn sie als Hauptbelastungszeugin trotz “monatelanger” [sic!] Ermittlungen nicht auffindbar sei. Trotzdem sei noch nicht genug unternommen worden, um sie zu finden, kritisiert die Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus wisse man ja noch nicht einmal, ob sie überhaupt von dem Verfahren wisse, fügt Brinkmann hinzu. Alle Versuche der Kontaktaufnahme seien bisher gescheitert. Es sei also nicht einfach davon auszugehen, dass sie “das Interesse an einem Verfahren verloren” habe.
 

Schließung der Beweisaufnahme

Da keine offenen Beweisanträge mehr vorliegen, schließt Richter Hampel die Beweisaufnahme. Das Gericht sehe keinen Tatbestand einer Vergewaltigung vorliegen. 

Gegen die Schließung der Beweisaufnahme legt die Staatsanwaltschaft Widerspruch ein. Das Argument: Auf die Aussage der Zeugin könne die Staatsanwaltschaft nicht verzichten. Da das Gericht die Beweisaufnahme schließen will, die Staatsanwaltschaft ohne die Aussage der Hauptbelastungszeugin den Vorwurf der Vergewaltigung nicht mehr halten kann, verständigen sich die Verfahrensbeteiligten auf folgende Lösung: Die Staatsanwaltschaft lässt die Anklage gegen O. und J. wegen Vergewaltigung im besonders schweren Fall fallen. Folgende Straftatbestände bleiben bestehen: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, beziehungsweise behördlich Verwahrten und sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung. 

– Das Gericht schließt die Beweisaufnahme offiziell. – 

 

Plädoyers

Im Anschluss an die nun geschlossene Beweisaufnahme und die Abfrage der persönlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten folgen die Schlussplädoyers der Staatsanwaltschaft, der Nebenklagevertretung und der beiden Strafverteidiger.
 

Plädoyer Staatsanwaltschaft

Da feststeht, dass die beiden Angeklagten Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatten, seien die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs einer Gefangenen, beziehungsweise behördlich Verwahrten [da Klaudia P. nach § 120 StGB als Gefangene anzusehen sei] und des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtstellung erfüllt [§ 174 a, b StGB], argumentiert die Staatsanwältin.

Selbst wenn Klaudia P. den Geschlechtsverkehr initiiert hätte, hätten die Angeklagten sich durch bloße Beteiligung schuldig gemacht. Den Angeklagten drohe somit eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Nicht ausreichend belegt sei hingegen der Straftatbestand der gemeinschaftlichen Vergewaltigung im besonders schweren Fall, da sich das Gericht der weiteren Beweisaufnahme verschließe. Angesichts der Aufklärungspflicht, die das Gericht inne habe, sei der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar, wieso die Beweisaufnahme an diesem Punkt geschlossen werde, kritisiert die Staatsanwältin in ihrem Schlussvortrag. In diesem Zuge korrigiert sie den vorsitzenden Richter Hampel, der zuvor von einer bereits monatelangen Fahndung nach Klaudia P. sprach: Mit der Suche nach P. durch die Ermittlungsbehörden ist erst am 08.06.2020 begonnen worden.

Zugunsten der Angeklagten gehe die Tatsache, dass die beiden sich seit neun Monaten in Untersuchungshaft befinden, nicht vorbestraft seien und sich daher eine günstige Sozialprognose stellen lassen könne. Zulasten der Angeklagten gehe die “Intensität” der Tat, so auch, dass der sexuelle Missbrauch gemeinschaftlich stattgefunden habe.

Die Staatsanwaltschaft plädiert auf eine zweijährige Freiheitsstrafe, die aufgrund der Sozialprognose und der nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorgeschichte auf Bewährung ausgesetzt werden könne. Außerdem beantragt die Staatsanwaltschaft die bereits vom Richter angesprochene Aufhebung der Haftbefehle gegen Gurjan J. und Maximilian O..

 

Plädoyer Nebenklageanwalt Brinkmann
Nebenklagevertretung von Klaudia P.

“Dieses Verfahren musste mich irritieren”, erklärt Bernhard Brinkmann zu Beginn seines Schlussvortrags. Dies habe mit dem Aufkommen des Gerüchts, dass sei Hostess gewesen sei, begonnen. “Als müsse jemand, der der Prostitution nachgeht, auf das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verzichten.”

“Haben wir etwa einen rechtsfreien Raum eröffnet?” fragt Brinkmann in den Gerichtssaal. Nur weil seine Mandantin eine Urkundenfälschung begangen habe, sei sie durchweg als Lügnerin und unglaubwürdig dargestellt worden, ohne dass sie sich dagegen hätte wehren können. Selbst wenn sie eine Straftäterin wäre, hätte sie dennoch ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, führt Brinkmann an.

In Folgenden führt Brinkmann seine Irritationsmomente anhand des Verlaufs des 28.09.2019 und darauffolgender Geschehnisse aus. Zudem erscheinen dem Nebenklageanwalt einige Aussagen der Angeklagten und der Zeug*innen sehr irritierend. So erklären die Angeklagten, dass Klaudia P. bereits auf der Polizeidienststelle Arnstadt während der Vernehmung und später im Auto Annäherungsversuche gegenüber den Beamten gemacht habe. Klaudia P. und ihr Partner seien drei Stunden auf der Polizeiwache in Arnstadt gewesen. Weder habe dort jemand etwas von besagten Annährenungsversuchen mitbekommen, noch sei etwas dergleichen aktenkundig vermerkt worden.

Während Gurjan J. und Maximilian O. gemeinsam mit Klaudia P. in ihre Wohnung gingen, habe ihr Lebensgefährte unten gewartet. Der Kollege der beiden [Beamter S.], der mit P.s Partner unten wartete, erklärte in seiner Aussage, er habe “eine Beziehung” zu ihrem Lebensgefährten aufgebaut. Deswegen habe dieser mit S. unten warten wollen, anstatt seine Freundin mit in die Wohnung zu begleiten. Wenn der Beamte S. jedoch wirklich eine “Beziehung” zu P.s Partner gehabt habe, läge die Annahme nahe, die beiden hätten sich miteinander unterhalten, so Brinkmann. Tatsächlich habe S. jedoch während des Wartens die ganze Zeit sein Handy benutzt. Zudem habe S., nachdem O. und J. in Untersuchungshaft genommen wurden, an einem “konspirativen Treffen” mit Kollegen anderer Dienststellen in Eisenach teilgenommen.

Dass der Polizeibeamte S. nicht von selbst auf die Idee kommt, den Ermittelnden von dem Handy-Video zu berichten, das O. ihm am Tag der Tat auf dem Rastplatz gezeigt habe – sondern sich erst Ende Oktober 2019, als O.s Vater bei S. auftaucht, an das Video erinnern will – ließe erhebliche Zweifel an der “Besten-Auslese im öffentlichen Dienst” aufkommen, erklärt Brinkmann und formuliert deutliche Kritik und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Beamten S.. 

Die Beamtin L. habe als Zeugin ebenfalls Zweifel an Klaudia P.s Glaubwürdigkeit geäußert [L. hatte Klaudia P. am Morgen nach der Tat eigentlich aus Polizeigewahrsam entlassen, als P. während der Vernehmung von der Vergewaltigung erzählt], indem sie Unverständnis darüber zeigte, wieso P. erst am nächsten Morgen von der Vergewaltigung erzählte. Hätte es sich bei ihrer Aussage jedoch wirklich um eine Schutzbehauptung, oder um eine Vergeltungsaktion gegen die Polizisten gehandelt – wie vonseiten der Strafverteidigung vorgeworfen wird – dann hätte sie dies schon viel früher äußern können, argumentiert Brinkmann. Als sie von der Vergewaltigung erzählt habe, habe P. gewusst, dass sie eigentlich entlassen werde und gehen könne. Ebenfalls gegen die vorgebrachten Vorwürfe von Rachsucht und Falschaussage spräche aus Sicht Brinkmanns das sprunghafte, aber ausführliche Aussageverhalten P.s in ihrem Verhör als Geschädigte.

Dass die Geschädigte als Hostess gearbeitet haben und bereits strafverdächtig gewesen sein soll: Diese zwei Gerüchte hätten sich wie ein roter Faden durch den gesamten Prozess gezogen und erheblich dazu beigetragen, ihr ihre Glaubwürdigkeit abzusprechen, ohne, dass sie sich in irgendeiner Form dagegen hätte wehren können, resümiert Brinkmann. 

Nebenklageanwalt Brinkmann verzichtet auf einen eigenen Antrag.


 

Plädoyer Strafverteidiger Goldstein
Strafverteidiger von Maximilian O.

Maximilian O.s Strafverteidiger Juri Goldstein beginnt sein Plädoyer mit einem Antrag auf Freispruch der beiden Angeklagten und richtet sein Wort dann unmittelbar an die Pressevertreter*innen auf der Zuschauer*innentribüne. Vor allem zu Beginn des Prozesses sei oft einseitig berichtet worden, sodass eine Vorverurteilung der Angeklagten durch die Presse stattgefunden habe. Man solle sich doch bitte immer beide Seiten ansehen und entsprechend berichten. Zudem führt er an, dass es sich bei der Information, dass ein Kollege der beiden Angeklagten diese kurz vor ihrer Festnahme gewarnt haben soll, um eine Falschinformation handle [diese Information war in mehreren Presseberichten vorgekommen]. Er wisse nicht, wo die Presse dieses Gerücht aufgegriffen habe.

Zudem weist Goldstein in Bezug auf die zuvor beschlossene Schließung der Beweisaufnahme darauf hin, dass es ohnehin keinen Unterschied gemacht hätte, ob die Geschädigte doch noch im Gericht als Zeugin ausgesagt hätte. Er begründet dies damit, dass die Aussage der Nebenklägerin nicht glaubwürdig sei.

Strafverteidiger Goldstein führt weiter aus: Klaudia P. und ihr Partner hätten von Anfang an allen eine Geschichte verkaufen wollen. So seien beispielsweise 3000 Euro bei Klaudia P. gefunden worden, ihr Auto sei auf den Namen ihrer Schwester zugelassen gewesen, sie und ihr Partner hätten denselben Nachnamen getragen, seien jedoch nicht verheiratet gewesen. All dies seien “kleine Details”, die bei der Prüfung Klaudia P.s Glaubwürdigkeit ausgelassen worden sein.

Auch seien sowohl die Geschehnisse auf der Polizeiwache als auch die in P.s Wohnung ein abgekartetes Spiel gewesen. Sie habe sich überlegt, wie sie “am schnellsten aus der Polizeiwache herauskommen” könne und sei dann auf die Idee gekommen, vorzugeben, Originaldokumente in ihrer Wohnung vorweisen zu können. Die Polizeistation verlassen zu können sei ihr “erstes Ziel” gewesen.

In ihrer Wohnung in Marlishausen habe sie dann absichtlich den “jüngeren und unerfahreneren” der beiden Polizeibeamten zuerst “verführt”. Als Maximilian O. auf den Balkon gegangen sei, habe sie “vor dem jüngeren der beiden blank gezogen”. Nach nur zwei Jahren im Polizeidienst habe es J. noch an Erfahrung gemangelt. Es sei kein Zufall gewesen, dass der “Sachverhalt mit ihm angefangen” habe. O. habe dann nicht “die Kraft” gehabt, das Ganze zu beenden, als er wieder in die Wohnung kam und Klaudia P. und seinen Kollegen sah.

Im Anschluss habe sie ihren Slip bewusst im Badezimmer “drapiert”. Da sie wusste wo der Slip war, habe sie die Behörden im Nachhinein durch ihre Aussagen dort hinleiten wollen.

Außerdem ergäbe es keinen Sinn, dass Maximilian O. und Gurjan J. die Geschädigte auf die Polizeiinspektion nach Ilmenau mitgenommen haben, wenn sie sie kurz zuvor vergewaltigt hätten. “Wieso sollten sie ihr Gehör verschaffen?” Als ihr dann am Morgen nach der Ingewahrsamnahme klar geworden sei, dass sie noch nicht nach Hause gehen könne, sei sie “in Behauptungen ausgebrochen”, so Goldstein.

Zudem verweist er auf die Interpol-Ermittlungsergebnisse, nach denen in Polen nationale Haftbefehle gegen Klaudia P. vorlägen und stellt die Frage in den Raum, was es bedeutet, falls diese Haftbefehle aufgrund von Aussagedelikten gegen sie erlassen worden seien. “Was macht das mit ihrer Glaubwürdigkeit?”

Goldstein räumt zwei Fehler seines Mandanten ein. Es sei einzusehen, dass beide Angeklagten in der Wohnung “falsch reagiert” hätten. Der zweite Fehler, den Maximilian O. begangen habe, sei die Entsorgung seines Handys gewesen.

Zum Ende seines Plädoyers versucht Goldstein die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs einer Gefangenen, beziehungsweise behördlich Verwahrten [§ 174 a StGB] und des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtstellung [§ 174 b StGB] zu entkräften. Klaudia P. sei in diesem Sinne keine Gefangene gewesen, da ihre Freiheitsentziehung begrenzt gewesen sei und nur der Identitätsfeststellung gedient habe.

Für den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtstellung hätte sich die Geschädigte in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden müssen, argumentiert Goldstein. Klaudia P. sei jedoch in diesem Sinne nicht abhängig von den Beamten gewesen, da sie unter Zahlung einer gewissen Geldsumme hätte gehen können. Vielmehr sei sie “polizeierfahren” und sei damit den Angeklagten gegenüber “überlegen” gewesen. Dementsprechend habe sich die Nebenklägerin nicht in einer Abhängigkeit befunden.

Anders als die Angeklagten: Deren Existenz habe Klaudia P. durch ihre Falschaussage binnen “Sekunden” ruiniert, so Goldstein: “Es dauert Jahre, um sich etwas aufzubauen, aber nur Sekunden, um es zu zerstören.”

Daher plädiert Strafverteidiger Goldstein für Freispruch. Die Nebenklägerin solle für die Kosten des Verfahrens aufkommen.
 

Plädoyer Strafverteidiger Fertig
Strafverteidiger von Gurjan J.

Fertig stellt zu Beginn seines Plädoyers fest, dass “dieses Verfahren nach einem Deal geschrien” habe. Ansonsten würde es “ewig dauern”: Es bestehe die Möglichkeit, dass der Fall an den Bundesgerichtshof gehe und wieder zurück. Damit könne es zu einem Verfahren werden, das sich “unendlich” durch das Leben der Angeklagten ziehen werde.

Zudem stehe fest, dass das Verhalten seines Mandanten “falsch” gewesen sei, erklärt Fertig. Ob dieses Verhalten jedoch strafwürdig sei, sei eine andere Frage. Das Ansehen der Polizei sei dadurch in “erheblichem Maße beeinträchtigt” worden. “Die Perspektive als Polizeibeamter ist dahin. Die beiden Angeklagten sind am Punkt Null ihrer beruflichen Perspektiven.”

Sein Mandant habe etwas “Erhebliches” wieder gut zu machen. Auch die Enttäuschung gegenüber seiner Familie und seiner Partnerin müsse er auf sich nehmen. “Und er übernimmt Verantwortung”, so Fertig. Gurjan J. habe von Anfang an zugegeben, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Doch das “Stigma” trüge sein Mandant unabhängig von einem Freispruch oder einer Verurteilung weiter mit sich.

Dreh- und Angelpunkt im Prozess, “ein Grundproblem in diesem Fall” sei die Kommunikation: “Wer hat was gesagt? Und wer hat auch was verstanden?” Fertig verweist darauf, dass die Nebenklägerin im Verhör immer wieder Kontakt zur Dolmetscherin gesucht und selbst kein Wort Deutsch gesprochen habe. Eine Verständigung sei anderweitig nicht möglich gewesen.

Es bestehe Einigigkeit mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Mangels an Beweisen, stellt Fertig fest. “Der Sachverhalt ist nicht ausreichend aufgeklärt.”

Fertig betont: “Ich leugne, dass ich meine, es wäre okay, eine Prostituierte zu vergewaltigen.” [Nebenklageanwalt Brinkmann hatte zuvor in seinem Plädoyer betont, dass das Nachgehen von Sexarbeit keinem Menschen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nimmt.] In Bezug auf das in Deutschland geltende Sexualstrafrecht führt er aus, dass es einer wahrnehmbaren Verlautbarung des Nicht-Wollens bedarf. Der Täter müsse ein “Nein” wahrnehmen. Ein solches Nein habe es nicht gegeben.

“Was passiert, wenn sich ein Opfer nicht äußern kann, äußern will oder nicht verstehen kann?”, fragt der Strafverteidiger in den Gerichtssaal. “Wir haben nun einmal nicht das schwedische Modell von “Ja heißt ja”, was eine eindeutige Zustimmung beider Beteiligter vorraussetzt.”, so Fertig. Dieses Modell habe schon zur Debatte gestanden und man habe sich dagegen entschieden.

“Hätte es nicht eine Situation geben können, die in beiden die Vorstellung geweckt hat, dass sie eingewilligt hat?”, fragt Fertig. Auch körperlich habe sich die Nebenklägerin nicht gewehrt, sodass man durchaus davon ausgehen könne, “dass sie [die Angeklagten] das so [als Einwilligung] wahrgenommen haben.”

Die “Distanzlosigkeit” [Bezug auf die von den Angeklagten so bezeichneten “Annäherungsversuche” Klaudia P.s] der Nebenklägerin habe sich im Verhalten von Klaudia P. mehrfach gezeigt. In der Wohnung habe es “keine körperliche Abwehr, kein Jammern und kein Wimmern” ihrerseits gegeben. Die dadurch von den Angeklagten angenommene Einvernehmlichkeit habe Fertig als Anwalt so zu nehmen. Die Wahrheit sei letztlich nur “in den Köpfen der Angeklagten zu finden”.

Erneut Bezug nehmen auf das Thema Kommunikation und Sprache zitiert Fertig aus dem Text Manche Gefühle leben nur in bestimmten Sprachen der Kolumnistin Kübra Gümüşay.[1] Die Textauszüge thematisieren Mehrsprachigkeit sowie die nicht einfache bzw. identische Übersetzbarkeit von Begriffen von einer Sprachen in eine andere. Unter anderem verliest der Verteidiger die Zeilen “Als ich mich an meinen Schreibtisch setzte und versuchte meine Gefühle in Worte zu fassen, tanzten meine Finger auf der Tastatur. Ich schrieb fließend, ganz natürlich. Erst viel später bemerkte ich, dass ich auf Türkisch geschrieben hatte.” und “Für jedes einzelne Wort braucht es mehrere Sätze. Nur dann versteht mein Gegenüber, das, was ich dabei fühle.”

Klaudia P. sei zum Tatzeitpunkt keine Gefangene gewesen, weshalb der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen bzw. behördlich Verwahrten nicht gegeben sei. Ebenso lägen keine Vergewaltigung (§ 177 StGB) und keine [vom Richter angedeutete] Vorteilsnahme (§ 331 StGB) vor.

So wie Goldstein beantragt auch Strafverteidiger Fertig Freispruch für die Angeklagten.
 

– Ende der Plädoyers – 

 

Der vorsitzende Richter Hampel teilt am Schluss der Verhandlung mit, dass das Gericht die Haftbefehle gegen die Angeklagten vom 01.10.2019 aufgehoben habe. Der Tatverdacht Vergewaltigung sei nicht mehr drängend, der Verdacht hinsichtlich sexuellen Missbrauchs habe Bestand. Die den Angeklagten zustehenden Schlussworte würden für den letzten Prozesstag aufgehoben, auch um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu geben, die Nebenklägerin in den kommenden zwei Wochen doch noch ausfindig zu machen. Man sehe sich am 13. Juli 2020 zur Urteilsverkündung. Da die Kammer noch viel zu diskutieren habe, legt Hampel allen Prozessbeteiligten mit Blick auf das Urteil nahe: “Sie sollten in alle Richtungen kalkulieren.”
 

[1] https://kubragumusay.com/2012/11/manche-gefuhle-leben-nur-in-bestimmten-sprachen/

 

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